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Kündigungsmöglichkeiten bei gesetzlichen und privaten Krankenkassen
Gesetzliche Krankenversicherung
Private Krankenversicherung
Wenn Sie Ihre gesetzliche Krankenkasse kündigen möchten muss zwischen Kündigung und der Wirksamkeit der Kündigung 2 volle Monate liegen

Selbständigkeit
Bei einer Beitragserhöhung

Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit (zwische 1 und 3 Jahren) je nach Gesellschaft

Einkommen unter der BBG von derzeit 3.975,-- Euro und verzicht auf die Befreiungsmöglichkeit

Ablauf des Versicherungsjahres
Kündigung Pflichtversicherte
Der Pflichtversicherte kann ab dem 01.01.2002 mit einer Frist von 2 Monaten zum Monatsende kündigen. Er ist dann jedoch 18 Monate an die neue Kasse gebunden.

Klarstellung:
Ab 01.01.02 besteht keine Bindung mehr an die alte Krankenkasse, weder von 12 noch von 18 Monaten. Erst wenn erstmals nach neuem Recht, also ab 01.01.02 eine Kasse neu gewählt wird, tritt eine 18monatige Bindungswirkung in Kraft.
Wenn Sie lebenslang über der sogenannten BBG
(die jedes Jahr steigt) bleiben, nicht.
Wenn Sie mit dem Jahresbruttogehalt einmal unter die sogenannte BBG fallen, werden sie automatisch vom Arbeitgeber sofort wieder pflichtversichert angemeldet und die PKV muß sofort aufgehoben werden, es sei denn, sie widersprechen und lassen sich von der Versicherungspflicht endgültig befreien. Dann gibt es auf normalem Wege kein Zurück mehr. Sollten Sie arbeitslos werden, werden sie automatisch versicherungspflichtig. Sie könne jedoch die Rechte in der privaten Krankenversicherung durch Zahlung eines sogenannten Anwartschaftsbeitrages einfrieren lassen, sofern Sie mindestens 5 Jahre privat versichert waren.
Kündigung bei Beitragsanpassung :
Wenn die gesetzliche Krankenkasse den Beitragssatz erhöht, hat man in dem Monat in dem die Erhöhung in Kraft tritt beziehungsweise bekannt wird, ein Sonderkündigungsrecht, zum Ende des übernächsten Monats.
Die Kündigung muss bei der Krankenkasse spätestens bis zum Ablauf des Kalendermonats eingegangen sein, in dem die Beitragserhöhung wirksam wird.
Beispiel: wenn eine Beitragserhöhung zum 01.08 ausgesprochen wird, dann muss die Sonderkündigung bis spätestens 31.08. zum 01.11. ausgesprochen werden.
Nach diesem Zeitpunkt kann die Mitgliedschaft, auf der Grundlage des Sonderkündigungsrechts, nicht mehr gekündigt werden.

GKV- Kündigungsbestätigung
Zukünftig muss der neu gewählten Krankenkasse die Kündigungsbestätigung der alten Kasse vorliegen, sonst darf die neue Kasse die Mitgliedschaft nicht bestätigen. Somit muss immer zuerst die Mitgliedschaft der alten Kasse gekündigt werden, bevor die neue Kasse gewählt wird.

Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft
Der freiwillig Versicherte kann mit einer Frist von 2 Monaten zum Monatsende kündigen. Er ist dann jedoch 18 Monate an die neue gesetzliche Krankenkasse gebunden.

Auch hier gilt:
Die freiwillig Versicherten sind ab dem 01.01.02 den Pflichtversicherten gleichgestellt und unterliegen ebenfalls einer 18-monatigen Bindungswirkung, aber erst nachdem die Wahl der Krankenkasse nach neuem Recht ausgeübt wurde und es sich um eine gesetzliche Krankenkasse handelt. Ebenso gilt, dass bei der Durchführung von Familienversicherung bzw. Verlassens der gesetzlichen Krankenversicherung, z.B. bei einem Wechsel in die private Krankenversicherung Ausnahmen bestehen.
Kündigung bei Beitragsanpassung:
Wenn die gesetzliche Krankenkasse den Beitragssatz erhöht, hat man in dem Monat in dem die Erhöhung in Kraft tritt beziehungsweise bekannt wird, ein Sonderkündigungsrecht, zum Ende des übernächsten Monats.

Die Kündigung muss bei der Krankenkasse spätestens bis zum Ablauf des Kalendermonats eingegangen sein, in dem die Beitragserhöhung wirksam wird.

Beispiel:
Wenn eine Beitragserhöhung zum 01.08 ausgesprochen wird, dann muss die Sonderkündigung bis 31.08. zum 01.11. ausgesprochen werden. Nach diesem Zeitpunkt kann die Mitgliedschaft, auf der Grundlage des Sonderkündigungsrechts, nicht mehr gekündigt werden.

GKV- Kündigungsbestätigung:
Zukünftig muss der neu gewählten gesetzlichen Krankenkasse (nicht PKV) die Kündigungsbestätigung der alten Kasse vorliegen, sonst darf die neue Kasse die Mitgliedschaft nicht bestätigen. Somit muss immer zuerst die Mitgliedschaft bei der alten Kasse gekündigt werden, bevor die neue Kasse gewählt wird.

Wichtig: Diese Regelung gilt nicht für den Wechsel in eine private Krankenversicherung (PKV).
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